Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.

Vorbesitz:          B
Mindestalter:   18 Jahre
Einschluss:       keine


          Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem  Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.


Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.

Vorbesitz:         C1
Mindestalter:  18 Jahre
Einschluss:      BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit  einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg


Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung

Vorbesitz:         B
Mindestalter:  
21 Jahre,
                         
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, s. Anm. 1)
Einschluss:     
C1

 

Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als  über 750 kg bestehen

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung

Vorbesitz:         C
Mindestalter:  
21 Jahre
                        
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)
Einschluss:      
BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

Erläuterungen / Abkürzungen:


zGM  =  zulässige Gesamtmasse
bbH  =  bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
 
          Anmerkungen:

  1. Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.

 

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